Eingeführt wurde die Vorschrift § 146b AO durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl I, 3152), in Kraft getreten gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes am 29. Dezember 2016. Die Vorschrift ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. Nach ihr können die Amtsträger der Finanzbehörden ohne vorherige Ankündigung auch außerhalb einer Außenprüfung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben beim Steuerpflichtigen erscheinen.

Wichtig dabei zu wissen ist zunächst, dass unter diese Vorschrift alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen fallen, auch Taxameter, Waagen mit Registrierkassenfunktionen, Geldspielgeräte aber auch offene Ladenkassen.

Da die Nachschau nicht angekündigt wird – sie ist keine Außenprüfung gem. § 193 AO – kann der Amtsträger also jederzeit zur Kassen-Nachschau erscheinen, sogar außerhalb der Öffnungszeiten, wenn dann noch gearbeitet wird.

Die Amtsträger können nach ihrem Ermessen z.B. einen Soll-Ist-Abgleich verlangen.

Die Kassen-Nachschau ist zu dulden und den Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten. Fraglich ist, wie weit diese reichen, wenn sich der Verdacht einer Steuerstraftat erhärtet und die Selbstbelastung droht.

Es bleibt abzuwarten, wie häufig die Behörden von diesem Instrument Gebrauch machen werden.

Ein anderes davon zu unterscheidendes Thema ist, inwieweit über die Prüfung bei Kassenherstellern Manipulationsmöglichkeiten ermittelt werden, die dann über die Auswertung der Daten Dritter – gewonnen im Rahmen von strafrechtlichen Durchsuchungsmaßnahmen – zu einer Vielzahl von Einleitungen von Steuerstrafverfahren bei den Gaststätteninhabern führt. Hier bleibt es bei den bisherigen Verfahrensgrundsätzen, dass strafprozessual die Ordnungsgemäßheit der Beweisgewinnung überprüft werden muss. Auch sollte über Sachverständigengutachten möglichst extensiven Manipulationsannahmen der Behörde entgegengewirkt werden. Das Ziel wird entweder die fehlende Verwertbarkeit der Durchsuchungsergebnisse sein oder aber man muss an einer tragfähigen Schätzung als Basis der zu ändernden Steuerbescheide arbeiten.

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