In seinem Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 297/21 hat der BGH klargestellt, dass nicht immer sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Vortat bei Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung wegfallen.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach den Urteilsfeststellungen hatte ein Unternehmer jeweils unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht, dadurch Erstattungsbeträge erwirkt, mithin Steuern verkürzt. Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung, die ebenfalls unrichtig war, hatte der Unternehmer darüber hinaus weitergehende Erstattungsbeträge geltend gemacht. Daher entstand ein überschießender Betrag, der durch die Summe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgedeckt war. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Januar bis Dezember 2016 wurden jeweils als selbstständige Taten gemäß § 53 StGB gewertet. Da im Ergebnis die Finanzbehörde der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2016 allerdings nicht zustimmte, verblieb es hinsichtlich dieser Tat nur bei einer versuchten Steuerhinterziehung.
Dies hat der BGH nicht beanstandet. Denn eine mitbestrafte Vortat liegt nur vor, wenn im Verlauf eines Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, im Ergebnis aber das Schwergewicht des Unrechts bei der Nachtat liegt und deshalb der Gesamtkomplex der Straftat nur unter dem Gesichtspunkt der nachfolgenden Tat zu bewerten ist. Dieser Fall war hier vorliegend nicht gegeben, weil der Unrechtsgehalt der lediglich versuchten Haupttat nicht vollständig die der Vortaten erfasst.
Im Rahmen der Strafzumessung war es daher richtig, dass die in Tatmehrheit zueinanderstehenden Taten teilweise überschneidenden Schuldgehalt aufwiesen, weshalb hinsichtlich der versuchten Umsatzsteuerjahreserklärung nur noch der überschießende Betrag, der zur Auszahlung hätte kommen sollen, in die Bemessung der Strafe einfloss.