Einleitungen wegen Verstößen gegen Schwarzarbeit, wegen Sozialversicherungsbeitrag, wegen nicht rechtzeitiger An- und Abmeldung sowie Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht etc. erfolgen häufig nach einer sog. Geschäftsunterlagenprüfung bei Baugewerben.

Inzwischen gibt es aber zunehmend Fälle, bei denen der Vorwurf Beihilfe zum illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 StGB neben weiteren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erhoben wird.

Hintergrund ist dabei, dass eine Einreise gerade zur Aufnahme einer Beschäftigung erfolgt. Da sich die Beschäftigten häufig kennen und sie aus derselben Umgebung stammen, reisen arbeitswillige Personen in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitze einer Arbeitserlaubnis zu sein.

So klar wie die Behörden es häufig meinen, sind die Fälle aber keineswegs. Denn die Ermittlungen erfolgen entweder auf Baustellen oder es werden „Kolonnenfahrzeuge“ angehalten und die darin beförderten Personen befragt. Die Sprachbarriere liegt klar auf der Hand. Auch Fragen nach Lohn oder dem „Arbeitgeber“ können vom Verständnis der Befragten kaum sinnvoll beantwortet werden.

Kurzer Prozess wird freilich mit den Angetroffenen gemacht, die der Ausländerbehörde unverzüglich vorgestellt werden und eine Ausreiseverfügung erhalten.

Was übrig bleibt, sind damit nur Indizien, so z.B. der VW Bus, der auf das Bauunternehmen zugelassen ist und der entsprechend sodann gezogene Handelsregisterauszug.

Aber: Hier lohnen sich Diskussionen mit den Behörden. Die Durchführung der Befragungen ist zu überprüfen, die Antworten zu untersuchen und zuletzt fehlt häufig der Hinweis, dass die Einreise der vermeintliche „Arbeitgeber“ initiiert hat. Denn dies muss keineswegs der Fall sein, wenn nur das Fahrzeug kontrolliert wird und bislang keine Arbeitsaufnahme erfolgte. Anwaltliche Beratung ist daher durchaus sinnvoll!