Unternehmen können auf vielfältige Art und Weise in strafrechtliche Ermittlungen geraten. Häufig bleibt dies zunächst unerkannt, so z. B. wenn ein Wettbewerber Strafanzeige erstattet. Aufgrund des Legalitätsprinzips ist die Behörde zunächst gehalten, strafrechtliche Ermittlungen zu führen, wenn der Verdacht nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Immer wieder wird entschieden, dass eine anonyme Anzeige in der Regel keinen Anfangsverdacht rechtfertigt; oft ist „kein einziges auf irgendeine Art und Weise objektivierbares Indiz für einen Tatverdacht“ vorhanden.

Bei Korruptionssachverhalten, z. B. bei Anzeige durch einen Wettbewerber kann es jedoch, auch wenn nur wenige Anhaltspunkte für einen Tatverdacht vorliegen, ausreichen, dass strafrechtliche Ermittlungen initiiert werden. Das Unternehmen erfährt darüber erst im Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme selbst. In solchen Fällen ist die Kanzlei Dr. Schmitz über eine Notfallnummer erreichbar, sie kommt zur Durchsuchungsmaßnahme hinzu, prüft den Durchsuchungsbeschluss und den ordnungsgemäßen Ablauf der Durchsuchung und gibt anwaltlichen Rat. Auch das Recht zum Widerspruch und die Beschwerdemöglichkeiten werden ausgelotet. Verhaltensanweisungen verhindern einen unsachgemäßen Umgang mit den Behörden und vermeiden so das Risiko der Inhaftierung. Eine entsprechende Checkliste ist abrufbar (Link). Für Rückfragen steht die Kanzlei Dr. Schmitz zur Verfügung.