Die Kanzlei Dr. Schmitz berät auch im Zusammenhang des Vorwurfs des Subventionsbetrugs. Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt. Ein Subventionsbetrug liegt vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurde, Subventionsmittel zweckwidrig verwendet wurden und entgegen den Subventionsvorschriften bestimmte Tatsachen verschwiegen oder Nachweise manipuliert wurden.
Das Delikt gewann gerade im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besondere Bedeutung. Denn zahlreiche Unternehmen, selbstständige oder Freiberufler haben staatliche Corona-Hilfen entweder in Form der Soforthilfe oder der Überbrückungshilfe etc. in Anspruch genommen. Inzwischen sind nicht nur die Schlussabrechnungen im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen erfolgt, vielmehr gelangen die Gewährung von Corona-Hilfen und die entsprechenden Rückforderungen inzwischen auch strafrechtlich in den Blick.
Es häufen sich Ermittlungsverfahren, in denen dringend kompetente Unterstützung notwendig wird. Denn trotz der Tatsache, dass man im Zeitpunkt der Beantragung eine Prognose abgeben musste, wird im Nachhinein strafrechtlich vorgeworfen, dass sich die Prognose nicht nur auf falschen Tatsachen begründete und damit falsch war, sondern nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass die (negative) wirtschaftliche Entwicklung nicht so eingetreten ist, wie man sie im Zeitpunkt der Antragstellung angegeben hat.
Hier droht also nicht nur die Rückforderung, sondern auch ein strafrechtlicher Vorwurf, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz bedroht ist.