Über die Bürokratieentlastungsverordnung haben sich einschneidende Änderungen in Meldewesen der AWV ergeben. Nach der Außenwirtschaftsverordnung gibt es gerade im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank.

Obwohl der Hinweis auf diese Meldepflichten häufig auf den Kontoauszügen der Banken abgebildet wird, versäumen viele Meldepflichtige das Meldewesen. Gerade bei Unternehmen, die regelmäßigen Prüfungen (Zollprüfungen oder Außenwirtschaftsprüfungen) unterliegen, werden diese Vorgänge rund um versäumte Meldepflicht aufgegriffen.

Die Kanzlei Dr. Schmitz berät und vertritt im Rahmen dieser nachzuholenden Meldepflichten. Die bisherige Schwelle für die Auslandszahlungen ab 12.500 € wurde nunmehr auf 50.000 € angehoben.

Dies bildet eine erhebliche Entbürokratisierung ab. Gleichwohl gilt dies gemäß Art. 33 Abs. 1 der BEV 2024 erst mit Inkrafttreten, ab dem 1. Januar 2025. Dies bedeutet, dass für die „Alt-Jahre“ jedenfalls noch eine Selbstanzeige möglich ist. Auch die sodann nach der zu erstattenden Selbstanzeige nachzuholenden elektronischen Meldungen werden nach wie vor geschuldet.

In diesem Zusammenhang ist zudem mit Art. 2 der BEV 2024 dort durch die Änderung des § 67 AWV durch den neu formulierten Abs. 3 S. 2 klargestellt, dass als Zahlung auch die Übertragung von Crypto im Sinne des § 1 Abs. 11 S. 4 KWG (Kreditwesengesetze) gilt.

Entsprechend Neufassung der Kennzahlen findet sich als Anl. 6 ab Seite 27 der Verordnung.

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