Was strafrechtlich zunächst als Erfolg daher kommt, kann sich als Trugschluss für die Position des Geschäftsführers erweisen.

Nach § 59 StGB kann ein jemand, wenn er denn zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verurteilt wird, und eine günstige Sozialprognose aufweist vom Gericht auch nur verwarnt und unter Vorbehalt verurteilt werden.

Eine günstige Sozialprognose liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte kündigt keine weiteren Straftaten mehr begehen wird und zur Verteidigung der Rechtsordnung auch eine Verurteilung zur Strafe nicht notwendig erscheint.

Nicht mehr Sperrgrund für den Ausspruch einer Verwarnung mit Strafvorbehalt ist, dass der Täter in den letzten drei Jahren keine Vorverurteilung aufweist.

Darüber hinaus müssen besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, die eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ermöglichen. Solche besonderen Umstände können zum Beispiel darin gesehen werden, dass ein erhebliches Mitverschulden zu verzeichnen ist, oder wenn altruistische Motive eine Rolle spielen, eine „Kurzschlusshandlung“ etc. vorliegt, nicht aber, wenn z. B. über einen längeren Zeitraum betrügerisch gehandelt wurde und somit eine gewisse kriminelle Energie zu Tage trat.

Doch außerordentlich wichtig zu wissen ist, dass das Gericht dennoch zu einem SCHULDSPRUCH gelangt. Damit steht fest, dass der Täter die ihm obliegende Pflicht(en) verletzt hat. So wird ein Geschäftsführer gem. § 6 GmbH auch dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen, wenn er wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung schuldig gesprochen, die Strafe allerdings nur unter Vorbehalt steht.

Daher mag es zunächst erleichternd sein, die Geldstrafe, die unter Vorbehalt steht, nicht zahlen zu müssen. Doch die weiteren damit in Verbindung stehenden Konsequenzen gilt es ebenfalls im Blick zu haben (siehe dazu OLG Naumburg, Beschluss vom 30.1.2017 – 5 Wx 2/17/BeckRS 2017, 106930). 

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