Ahndung von Verstößen gegen Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg
Um die Ausbreitung des sog. Coronavirus zu verlangsamen, erließ die Landesregierung von Baden-Württemberg am 17. März 2020 zahlreiche Verhaltensregeln und Maßnahmen in der sog. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 – kurz: Corona-Verordnung.
Weiterhin zulässig ist es, allein, zu zweit oder aber als Familie spazieren oder aber beispielsweise joggen zu gehen. Eine Ausgangssperre, wie sie in zahlreichen anderen Ländern auch innerhalb der Europäischen Union verhängt wurde, erfolgte also nicht.
Lediglich größere Ansammlungen von Menschen sollen untersagt werde. Darüber hinaus normiert die Corona-Verordnung verschiedene Verhaltensregeln, wie insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstandes zum Schutz vor Neuinfektionen.
Mit der dritten Änderung der Corona-Verordnung vom 28. März 2020 wurde erstmalig auch ein Bußgeldkatalog veröffentlicht, der den Rahmen einer Bebußung bei Verstößen gegen die normierten Corona-Maßnahmen festlegt. Zwischenzeitlich wurde die Corona-Verordnung mit Wirkung zum 10. April ein viertes Mal geändert. Der Bußgeldkatalog ist jedoch gleich geblieben. Einige der wohl häufigsten Verstöße im Überblick:
- Wer sich auf Straßen oder Plätzen mit mehr als einer weiteren Personen trifft, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Ausnahme: Die Personen gehören zur Familie.
- Wenn im privaten Raum mehr als fünf Personen zusammenkommen, können Bußgelder zwischen 250 bis 1.000 Euro verhängt werden.
- Wenn geltende Fahrt- und Reiseverbote missachtet werden, drohen ebenfalls Bußgelder von 250 bis 1.000 Euro.
- Wer auch einfach nur vergisst, beispielsweise die Pendlerbescheinigung unterwegs mitzuführen, muss mit einem Bußgeld von 100 bis 500 Euro rechnen.
- In der Corona-Verordnung der Landesregierung wurden überdies Zutrittsverbote für einige Krankenhäuser oder Pflegeheime festgelegt. 250 bis 1.500 Euro sind für Besucher fällig, die trotzdem eintreten. Wenn die Besucher ein erhöhtes Infektionsrisiko haben, drohen sogar bis zu 2.000 Euro.
- Wer einen wegen Corona geschlossene Einrichtung (beispielsweise Friseursalon, eine Bar oder einen Club) trotzdem weiterbetreibt, muss mit Strafen zwischen 2.500 und 5.000 Euro rechnen.
- In geöffneten Betrieben und Einrichtungen wie Supermärkten soll nach der Corona-Verordnung der Landesregierung der Zutritt gesteuert und Warteschlangen verhindert werden. Es gilt für die jeweiligen Betreiber „darauf hinzuwirken“, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewahrt wird. Tun sie dies nicht, können Bußgelder zwischen 250 Euro bis 1.000 Euro verhängt werden.
Wer wiederholt gegen die Corona-Verordnung verstößt, riskiert nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG sogar ein Bußgeld von 25.000 Euro.
Für Rückfragen oder weitergehende Beratung steht die Kanzlei Dr. Schmitz Ihnen gerne zur Verfügung.