Vermieter aufgepasst! Nachdem bekannt wurde, dass die deutsche Finanzverwaltung an Irland ein Auskunftsersuchen gestellt hat, stellt sich die Frage, ob Vermieter, die bislang ihre Einkünfte als airbnb-Vermieter verschwiegen haben, noch eine wirksame Selbstanzeige erstatten können.
Dies sollte nach derzeitige Lage noch möglich sein. Denn der Sperrgrund, der in Betracht käme, wäre die Tatentdeckung gem. § 371 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Steuerstraftat ist entdeckt, wenn zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Da die Rechtsprechung allerdings eine gewisse Konkretisierung des Verdachts verlangt, darf davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörde erst dann von der Steuerstraftat Kenntnis erlangt, wenn sie die Informationen der airbnb-Zentrale mit den Einkommensteuerakten des jeweiligen Vermieters abgeglichen hat.
Daher ist jetzt noch eine Selbstanzeige möglich. Dabei sollten jedoch sämtliche steuerlichen Sachverhalte nochmals unter die Lupe genommen werden, damit nicht „zu kurz gesprungen wird“.
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