Mit Einführung von Antidumpingzöllen versucht die EU den eigenen Markt zu schützen. Hintergrund dieser Regel ist, dass immer mehr Waren mit einem Preis aus Drittländern eingefügt werden, der unter dem normalen Marktwert und zunehmend auch unter den Produktionskosten in der europäischen Union liegt. Mit den Antidumpingzöllen sollen einheimische Industrien vor unfairer Konkurrenz geschützt werden.
Jedoch bergen die Anwendung der Antidumpingzölle für Unternehmen unterschiedliche Risiken. Auch gerade weil die Zollprüfungen in der Regel Sachverhalte aufrollen, die im Minimum drei Jahre in der Vergangenheit liegen, kommt dies den Unternehmen teuer zu stehen. Sollte sich darüber hinaus ergeben, dass steuerstrafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen, erhöht sich die Verjährungsfrist noch einmal deutlich. Dies stellt die Unternehmen, die im Rahmen der Zollprüfung auf die Anwendung von Antidumpingzöllen geprüft werden vor erheblichen finanziellen Risiken. Denn bei Anwendung von Antidumpingzöllen sehen sich die Unternehmen nachträglich mit hohen Zollforderungen konfrontiert, die Sie bei der Einfuhr und dem Abverkauf der Waren nicht einkalkuliert haben.
Darüber hinaus bestehen auch die Risiken von Lieferkettenunterbrechungen, wenn ein Unternehmen auf eine bestimmte Ware angewiesen ist, diese aber nicht mehr importieren will aufgrund der dadurch explodierenden Kosten.
Und weiter stellt sich die Frage, ob nicht für die Zukunft – sollte die Ware nach dem Stichtag der Zollprüfung auch weiter eingeführt worden sein – Berichtigungserklärungen gem. § 153 AO abgegeben werden müssen.
Zuletzt greift diesen Punkt auch die Compliance-Abteilung des Unternehmens auf. Die Unternehmen müssen dann den Sachverhalt intern untersuchen, Regelungsmechanismen und Kontrollmechanismen entwickeln, damit die Anwendung von Antidumpingzöllen zukünftig eingegrenzt und Risiken diesbezüglich minimiert werden können.
Vor diesem Hintergrund war über eine von unserer Kanzlei begleitete Zollprüfung zu berichten. Es ging um die Anwendung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr von Waren aus der VS China von Elektrofahrrädern.
Es wurde problematisiert, ob die auf der Rechnung aufgeführte und zu Ausfuhr an die europäische Union verkaufte Mengenangabe richtig gewesen war. Tatsächlich wurden nicht die Stückzahlen, sondern als Mengenangabe ein Raumvolumen „CBM“ angegeben. So änderte sich der Zollsatz von 6% auf 62,1% durch die Anwendung von Antidumpingzöllen. Gegen die Anwendung hat man sich zur Wehr gesetzt und gewonnen. Hintergrund war, dass die Erklärungen des Herstellers auch zur Angabe der Kubikmeter richtig waren. Denn der Wortlaut des Art. 1, Nr. 3 DVO (EU) 219/73 in der Version der englischen Sprache gab dies her. In Verordnung in der englischen Version wurde nämlich von „volume“ gesprochen, sodass unter dieser Vorschrift bei der CBM – Angabe keine unrichtigen Rechnungen vorlag, die die Anwendung des Antidumpingzollsatzes gerechtfertigt hätte. Es lohnt sich also auch in die Ursprungsversion solcher Verordnungen zu schauen.
Wenn Sie Fragen zum Gebiet der Anwendung von Antidumpingzollsätzen haben, setzen Sie sich gern mit der Kanzlei zwecks eines Besprechungstermins in Verbindung.