Ein Dauerbrenner! Schon zu Zeiten des Geldtransfers über sog. CpD-Konten an ausländische Banken stellte sich die Frage, ob der Bankmitarbeiter, der den Transfer als sog. berufstypische Handlung durchführte, sich der Beihilfe der Steuerhinterziehung des das Geld transferierenden Kunden strafbar machen konnte (BGH, 46, 107 ff). Nun hat sich der BGH mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 erneut mit dieser Fragestellung befasst. Er stellt klar, dass jede berufstypische Handlung von Steuerberatern, Rechtsanwälten etc., als Alltagshandlung in einen strafrechtlichen Kontext gestellt werden kann. Daraus tatsächlich einen strafrechtlichen Beihilfevorwurf zu begründen, bedarf allerdings einer bewertenden Betrachtungsweise. So heißt es: „Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist der Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Betrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, dass von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täter angelegen sein muss.
In der dem Landgericht Koblenz zugrunde liegende Entscheidung hatte ein Angeklagter Maschinen zur Zigarettenherstellung an Kunden verkauft, wobei er es für überwiegend wahrscheinlich hielt, dass der Kunde nach Instandsetzung der Maschinen diese für die illegale Herstellung von Zigaretten verwenden würde, um in Polen Verbrauchs- und Umsatzsteuer zu hinterziehen und nahm dies auch billigend in Kauf.
Der BGH hielt die Entscheidung des Landgerichts Koblenz für richtig. Nochmals wurde deutlich gemacht, dass ein zwei-stufiges Prüfmodell zur Anwendung kommt. Will der Haupttäter die Straftat begehen, so ist auf der ersten Ebene beim Helfer zu fragen, ob er das Risiko des strafbaren Verhaltens als sicher erkannt hat oder nur für generell möglich hielt.
Auf der zweiten Ebene, der sog. subjektiven (Willens-)Ebene ist zu fragen, wie der Helfende zur Tat und zum Täter „steht“. Zweifelsfragen an dem „Modell“ bleiben allerdings, so auch Kudlich in NStZ 2018, 328 [329-331].
Gewiss ist jedenfalls, dass die Frage der Strafbarkeit berufstypischer Handlungen auch heute noch aktuell ist und in vielfältigen Fallgestaltungen vorkommt, nicht nur in „Bankenfällen“.
Es ist also detailliert die subjektive Komponente des Helfenden zu erforschen und dazu vorzutragen, um die Strafbarkeit auszuschließen.