Mit der EU-Richtlinie 2016/1919 die spätestens bis zum 25. Mai 2019 umgesetzt werden muss, etabliert sich die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die wichtigste Änderung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls folgt aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie. Denn dort heißt es, dass Entscheidungen über die Bestellung von Rechtsbeiständen unverzüglich zu treffen sind und zwar bis spätestens vor einer Befragung durch die Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde oder vor der Durchführung einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung einschließlich der Identifizierungsgegenüberstellung, einer Vernehmungsgegenüberstellung oder einer Tatortrekonstruktion gem. Art. 2 Abs. 1 lit. c der Richtlinie.
Damit wird ein weiterer Schritt getan, um die Waffengleichheit zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens herzustellen. Anders ist die derzeitige Rechtslage, die es in die Entscheidungsgewalt der Staatsanwaltschaft stellt, bereits im Ermittlungsverfahren für eine Beiordnung zu sorgen. Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten gibt es nicht.
Allerdings ist bereits jetzt neu, dass der Ermittlungsrichter über die vorzeitige Beiordnung schon im Ermittlungsverfahren entscheidet, wenn eine richterliche Vernehmung angeordnet ist und die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint, § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO. Dann kommt es auf einen Antrag durch die Staatsanwaltschaft nicht an.
Die Ausweitung der Verteidigerbeiordnung bereits im Ermittlungsverfahren ist zu begrüßen und auch, dass die ermittelnden Behörden dem positiv gegenüber stehen.
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