Seit dem 01.01.2018 ist die Finanzverwaltung ermächtigt, eine sog. Kassennachschau nach § 146 b AO durchzuführen. Diese erfolgt unangekündigt. Es ermöglicht der Finanzbehörde bestehende Manipulationsmöglichkeit schneller zu überprüfen. Darunter fallen alle Arten von Kassen, auch Barkassen, Ladentheke, Geldkassette, etc.
Dasselbe gilt auch für die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27 b UstG.
Die Kassennachschau ist keine steuerliche Außenprüfung. In nahezu allen Fällen geht die Kassenschau in die Betriebsprüfung über. Auch wenn die Kassennachschau verweigert wird, wird augenblicklich zur Außenprüfung übergegangen. Hier ist dann keine besondere Ankündigung mehr erforderlich, weil durch die Weigerung der Durchführung der Kassennachschau schon Unregelmäßigkeiten vermutet werden.
Das Finanzgericht Hamburg hat dies im August 2022 entschieden. Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass die Feststellungen während der Kassennachschau unstreitig sind. Diese Themen werden sodann alle in der steuerlichen Außenprüfung untersucht.
Eine frühzeitige Involvierung einer auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei kann nur empfohlen werden, sodass die Finanzbehörde gehalten ist, mit einem gewissen Augenmaßen vorzugehen.