Vor allem im kleineren Mittelstand finden sich immer wieder Unternehmen, die nicht durch ihren offiziellen im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer geleitet werden. Typischerweise wird eine Person überredet, als „Strohmann“ die Geschäftsführung einer GmbH zu übernehmen. Die unbedarfte Person wird dann als Geschäftsführer ins Handelsregister formal eingetragen, obgleich die tatsächlichen Geschicke der Gesellschaft von einem Hintermann geleitet werden – dem sog. faktischen Geschäftsführer.
Dabei wird oft übersehen, dass der formelle Geschäftsführer bereits allein aufgrund seiner Eintragung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies bestätigte nun nochmals der BGH mit Beschluss vom 3.3.2020 (Az.: 5 StR 595/19) im Hinblick auf das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB.
Danach sei der formelle Geschäftsführer im Verhältnis zu dem faktischen Geschäftsführer, der die operativen Aufgaben der Gesellschaft wahrnimmt, „wie ein Delegierter zu behandeln“. Den formellen (Strohmann-)Geschäftsführer treffen gegenüber dem faktischen Geschäftsführer Überwachungspflichten, die er – so der BGH weiter – insbesondere dann verletzt, wenn er trotz Verdachtsmomenten für ein Fehlverhalten des faktischen Geschäftsführers nicht einschreitet.
Dabei betont der BGH, dass „sich diese Verdachtsmomente nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten zu beziehen brauchen“. Im zu entscheidenden Fall war für eine Pflichtverletzung ausreichend, dass der formelle Geschäftsführer wusste, dass er nur als „Strohmann“ fungierte und es wohl für wahrscheinlich hielt, dass Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigt werden.