Steuerliche Beratung und Steuerhinterziehung
zugleich eine teilweise Besprechung des Urteils des BGH vom 10. Juli 2019, Az. 1 StR 265/18
Im revisionsrechtlichen Urteil war zunächst die Verfolgung der Umsatzsteuerhinterziehungstat für das Jahr 2005 wegen Eintritts der Verjährung einzustellen. Hintergrund war, dass hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung ein Teilbetrag nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, sodass der Gesamtumfang der verkürzten Umsatzsteuer die Wertgrenze von 50.000 € nicht überschritt. Mithin kam nicht die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO, sondern nur die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. V. m. § 369 Abs. 2 AO zum Tragen.
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