WIRKSAM muss eine steuerliche Selbstanzeige sein. Wird darauf nicht geachtet, kommt es – siehe der Fall Hoeneß – zu Durchsuchungsmaßnahmen und ggf. zur Verhaftung. Die Voraussetzungen, die an eine wirksame Selbstanzeige gestellt werden, sind klar geregelt, müssen aber seitens der Beratung beherrscht werden. In keinem bisher in der Beratung aufgetauchten Fall, waren die Steuerpflichtigen in der Lage, selbständig eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten. In diesen Fällen kann der Rechtsberater nur noch für Schadensbegrenzung Sorge tragen.
Die steuerliche Selbstanzeige ist auch keineswegs seit der erneuten Reform zum 1. Januar 2015 obsolet oder außer Kraft gesetzt. Zwar sieht die Reform nun weitere Verschärfungen vor, gleichwohl bleibt eine Selbstanzeige weiterhin möglich. Wichtigster Punkt ist, dass sämtliche Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Jahre aufgedeckt werden müssen. Weiter ist eine Selbstanzeige bei Überschreitung bestimmter Bemessungsgrenzen nur dann noch wirksam, wenn gleichzeitig ein sogenannter Strafzuschlag gemäß § 398a AO gezahlt wird. Außerdem ist die Zahlung der Steuern neben den Hinterziehungszinsen und den sonstigen Zuschlägen als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Strafbefreiung festgeschrieben.
Im Ergebnis ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich, jedoch deutlich teurer.
Die Selbstanzeige ist nach wie vor ein probates Mittel, Steuerunregelmäßigkeiten zu bereinigen. Aufgrund der Weißgeldstrategie der Banken erhöht sich auch von dort der Druck, flankiert durch zunehmend bilaterale Abkommen, die das Bankgeheimnis aushöhlen.
Aufgrund der hohen Anforderungen an eine Selbstanzeige sollte diese zwingend von einem Fachkundigen erstellt werden. Dies belegt auch die Tatsache, dass vielfach eigene oder häufig auch von Steuerberatern abgegebene Selbstanzeigen unwirksam sind. Die Selbstanzeige zählt zu den Kernkompetenzen unserer Kanzlei. Lassen Sie sich auch gerne nur im Vorfeld zur Erstellung einer Selbstanzeige von uns beraten und gegebenenfalls begleiten.