Mit § 136 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 StPO a.F. (zwischenzeitlich: § 136 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 StPO) wurde eine Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich in das Gesetz eingeführt. Mit Beschluss vom 6.2.2018 (Az.: 2 StR 163/17) hat der BGH nunmehr erstmalig seit gesetzlicher Einführung dieser Hinweispflicht entschieden, dass ein Verstoß hiergegen kein absolutes Verwertungsverbot begründet.
Schon vor gesetzlicher Einführung der Belehrungspflicht hatte der BGH im Einzelfall eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Verteidigung bejaht und in diesen Fällen bereits bei Verstoß ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot abgelehnt. Dies begründete der BGH bereits damals damit, dass die Verletzung der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung nicht annähernd einer Verletzung der Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Verteidigerkonsultation gleichkomme. Nur aber gravierende Verfahrensverstöße, wie letzterer, würden ein absolutes Verwertungsverbot rechtfertigen.
Dieser Argumentation schließt sich der BGH in seinem Beschluss vom 6.2.2018 an und lehnt – trotz der nunmehr gesetzlichen Einführung dieser Hinweispflicht – ein Beweisverwertungsverbot mit dieser Begründung ab.
Hinzukommen würde, so führt der BGH in seinem Beschluss weiter aus, „dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren kein eigenes Antragsrecht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat, sondern lediglich anregen kann, dass die StA von ihrem Antragsrecht Gebrauch macht.“
Diese Argumentation ist zumindest kritisch zu bewerten. Die Forderung muss vielmehr sein, dass das Antragsrecht unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO zwingend ist und gerade kein Ermessen der StA besteht. Dann aber ist das Recht des Beschuldigten auf „Anregung“ ein starkes, entsprechend ist auch die – nunmehr ausdrücklich im Gesetz normierte – Hinweispflicht auf diese Möglichkeit zu verstehen.
In vielen Fällen sieht man, dass die Verteidigung im Ermittlungsverfahren aus Kostengründen oft zu kurz kommt, aber gerade in Ermittlungsverfahren erfolgt in vielen Fällen die wesentliche Weichenstellung für den späteren Ausgang des Verfahrens.