Verjährung der Tat bedeutet eigentlich, dass die Tat nicht mehr zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden darf. Doch weit gefehlt! Denn auch verjährte Taten dürfen nach Auffassung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Lasten des Betroffenen auf der Ebene der Strafzumessung verwendet werden. Dies bedeutet z.B., dass bei Steuerstraftaten auch die Summe der verjährten hinterzogenen Beträge zu Buche schlägt.
Da das Steuerstrafrecht ein reines Taxenstrafrecht ist, ist dies durchaus für den Betroffenen belastend. Doch nicht nur das. Nun hat ferner das OLG Düsseldorf entschieden, dass bereits auf der Ebene der Beweiswürdigung Indizstatsachen von verjährten Taten zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen.
Der Rückgriff auf solche Indizien wird wohl dann eine wesentliche Rolle spielen, wenn es sich um bestimmte Tatmuster oder um systemisches Vorgehen handelt, aus denen Schlussfolgerungen für die nicht verjährten Zeiträume gezogen werden sollen.
Im Steuerstrafrecht wäre dies der Fall bei nicht manipulationssicheren Kassen bei Gaststätten oder aber auch bei systematischer doppelter Buchführung etc.
Es bleibt abzuwarten, ob die Praxis nun vermehrt aus verjährten Taten im Rahmen der Beweiswürdigung Schlußfolgerungen zieht (OLG Düsseldorf, 20.11.2017, IV, 2 RBS 178/17, NStZ-RR 2018, 56).