Die Anwälte der Kanzlei Dr. Schmitz beraten sowohl Unternehmen sowie Privatpersonen in allen Fragen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Dabei werden z. B. Unternehmen im Bereich von Bußgeldverfahren vertreten, als auch Unternehmensleitungsorgane oder Privatpersonen, wenn strafrechtliche Ermittlungsverfahren laufen oder drohen.
Wichtig zu wissen ist, dass sich die Anforderungen an Unternehmen nochmals durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015), die bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen war, weiter verschärft haben. Gerade bei Unternehmen mit Bargeldgeschäften ist dies von Belang. Denn nicht nur Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GWG), sondern neben Rechtsanwälten in besonderen Fällen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Immobilienmakler und sog. Güterhändler. Letztgenannte sind all diejenigen, die gewerblich Güter veräußern, wodurch eine Vielzahl von Unternehmensbereichen betroffen sind.
Die zu erfüllenden Pflichten reichen dabei z. B. von der Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Personen, über die Abklärung eines wirtschaftlich Berechtigten, bis hin zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und zur Implementierung eines Compliance-Systems. So muss beispielsweise ein Automobil- oder Schmuckhändler ab einem Barbetrag von 10.000,- EUR – egal ob Einmalzahlung oder gesplittet – seinen Vertragspartner/Kunden identifizieren. Das bedeutet in der Praxis, dass der Händler bei einer natürlichen Person Vor- und Nachnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift erheben muss. Die Prüfung der Daten hat anhand eines amtlichen Ausweisdokuments zu erfolgen. Identifizierung und Prüfung müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Erscheint der Kunde nicht persönlich, ist auch die für den Kunden auftretende Person zu identifizieren. Juristische Personen wiederum sind beispielsweise anhand eines Handelsregisterauszugs zu identifizieren. Hier ist immer auch der wirtschaftlich Berechtigte, d.h. die Eigentums- und Kontrollstruktur des Unternehmens abzuklären.
Auch müssen diese Händler ab Barbeträgen von 10.000,- EUR über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Hierzu wäre z. B. zunächst eine Risikoanalyse durchzuführen und sodann sind angemessene interne Sicherungsmaßnahmen einzurichten.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR und bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. EUR bzw. dem Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.
Inzwischen ist auch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie durch das Europäische Parlament angenommen worden, die von den Mitgliedsstaaten noch umzusetzen ist. Neuerungen sind dabei insbesondere die Erfassung auch virtueller Währungen wie Bitcoins, eine weitere Ausweitung der Transparenz und der Befugnisse der Zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU). Die Kanzlei Dr. Schmitz und ihre Anwälte können gemäß der entsprechend aktuellen Vorschriften Ablaufpläne zum Empfang von Bargeld nebst den Prüfpflichten abgestimmt auf die jeweilige Branche entwickeln.
Ist es bereits zu einem Strafverfahren oder zu einem Bußgeldverfahren gekommen, beraten und vertreten die Anwälte der Kanzlei Dr. Schmitz kompetent und mit dem Ziel, Schaden von den Verantwortlichen abzuhalten, aber auch die Bebußung des Unternehmens gering zu halten. Bei der Bebußung wird ferner darauf geachtet, dass die Behörde einen Abschöpfungsteil erkennen lässt, damit ggf. dieser Teil steuerlich zulässigerweise geltend gemacht werden kann.
Wird mehreren Personen der Vorwurf des Verstoßes gegen Geldwäschebestimmungen gemacht, kann eine Sockelverteidigung organisiert werden, Kollegen des Netzwerks werden gerne empfohlen.