Wir beraten und vertreten sowohl Banken als auch Bankmitarbeiter und Einzelpersonen in dem Bereich des Kapitalmarktstrafrechts und dies schon seit mehr als 15 Jahren sehr kompetent und effizient.
Das Kapitalmarktstrafrecht – zuvor Börsenstrafrecht – hat über die Zeit weitreichende Änderungen erfahren und mündete zuletzt in die vollständige Änderung des WpHG. Grundlage ist, dass der Europäische Gesetzgeber die Bekämpfung des Marktmissbrauchs in eigene Hände genommen hat und für die Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) des Europ. Parlaments und des Rats vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 203/6/EG und mit der Richtlinie 2017/57/EU vom 16.4.2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulationen (MAD II) ein verbindliches Regelwerk geschaffen hat.
Dabei ist der deutsche Gesetzgeber nun in der Ausgestaltung der Sanktionen durch die Vorgaben der MAR im Wesentlichen gebunden. Die Versuchsstrafbarkeit wurde eingeführt. Ein neuer Verbrechenstatbestand wurde geschaffen. Hier sieht das Gesetz nun eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens für bestimmte Fälle vor.
Auch das Ordnungswidrigkeitenrecht auf diesem Gebiet wurde umfassend geändert, die Bußgeldhöhe wurde deutlich angehoben.
Problematisch ist weiterhin die Doppelzuständigkeit der BaFin, die schon in einigen Verfahren kritisch beleuchtet wurde.
Wir beraten und vertreten sowohl in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch in Hauptverhandlungen vor den Wirtschaftsstrafkammern. Wir beraten und vertreten bei Einziehungsverfahren sowohl auf der Ebene der Banken als auch auf der Ebene von Privatpersonen.
Wenn Sie kompetenten Rechtsrat suchen, rufen Sie uns gern an.