Das Lebensmittelstrafrecht umfasst alle strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Regelungen, die sich auf den Umgang mit Erzeugnissen i. S. d. § 2 Abs. 1 LFGB beziehen. Dies umfasst neben Lebensmitteln, auch Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
Das Lebensmittelrecht dient dabei dem Schutz verschiedener Rechtsgüter, insbesondere soll aber der Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren sowie vor Täuschung und Desinformation geschützt werden.
Den entsprechenden lebensmittelrechtlichen Pflichten verleihen die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 58 ff. LFGB besonderen Nachdruck. Daneben können auch Strafvorschriften des StGB (Körperverletzung, Tötung, Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr etc.) einschlägig sein. Strafvorschriften des Lebensmittelstrafrechts finden sich überdies auch außerhalb des LFGB in Nebengesetzen, so etwa in § 7 Lebensmittelspezialitätengesetz, § 10 Rindfleischetikettierungsgesetz und § 8 Milch- und Margarinegesetz. Dazu kommen eine Vielzahl europäischer Rechtsnormen im Lebensmittelsektor, die ebenfalls beachtet werden müssen.
Diese Vielzahl von einschlägigen Vorschriften sowie die Anwendung europäischer Rechtsakte macht das Lebensmittelstrafrecht zu einem komplexen Rechtsgebiet. Entsprechend ist für eine erfolgsversprechende Verteidigung besondere Fachkenntnis und Erfahrung erforderlich – über beides verfügen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schmitz.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend. Dazu gehört insbesondere die Verknüpfung des materiellen Lebensmittelrechts mit den Besonderheiten des Lebensmittelstrafrechts und Ordnungsrechts.
Selbstverständlich haben wir aber auch immer mögliche strafrechtlichen Nebenfolgen im Blick. So enthält das LFGB für die Einziehung mit § 61 LFGB eine eigenständige Regelung. Danach können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich eine Straftat gem. § 58 oder § 59 LFGB sowie eine Ordnungswidrigkeit gem. § 60 LFGB bezieht, so dass die Einziehung im Lebensmittelstrafrecht auch bei fahrlässigen Taten möglich ist.
Gegenstand der Einziehung können neben den Erzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB überdies auch Maschinen oder Rechte sein, da der Begriff des Gegenstandes nicht nur Sachen umfasst.
Auch bereits im Vorfeld beraten wir Sie umfassend, identifizieren Risikobereiche und erarbeiten beispielsweise ein Compliance-Systemen zur Einhaltung nationalen und europäischen Rechts.
Das frühzeitige Handeln ist gerade im Hinblick darauf, dass Lebensmittelverstößen auch immer die Gefahr eines weitreichenden Reputationsschadens für ein Unternehmen innewohnt, da im Falle einer Gesundheitsgefahr für die Verbraucher die Verpflichtung besteht, den zentralen Stellen bei den Landesgesundheitsämtern einen Rückruf zu lancieren sowie auch die lokalen und überregionalen Medien zu unterrichten, von besonderer Bedeutung.
Weiter begleiten wir Sie in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund von Lebensmittelverstößen. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit den Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Androhung von Zwangsmaßnahmen wie Untersagungen und Verboten.
Die Kanzlei Dr. Schmitz vertritt Sie kompetent und umfassend im Bereich des Lebensmittelstrafrechts. Wenn Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich daher umgehend an unsere Kanzlei.