Im Bereich des Medizinstrafrechts spielen nicht nur Fragen, ob der Arzt sich der Körperverletzung schuldig gemacht hat, weil er z. B. bei einem ärztlichen Heileingriff ungenügend aufgeklärt hatte, eine Rolle. Auch der Bereich der Sterbehilfe ist schwer abgrenzbar und führt häufig dazu, dass Familienangehörige unsicher sind. Hier gilt es zum einen zu überprüfen, ob das, was rechtlich noch erlaubt ist, eingehalten wurde. Die Familien sind zu stützen und zu begleiten. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht jede Unsicherheit im Grenzbereich dazu führen, dass der Arzt sich einem Tötungsvorwurf ausgesetzt sieht. Beide Parteien können in diesem Bereich in unterschiedlichen Fällen vertreten werden.
Auch die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften, die für den Arzt in seiner Tätigkeit relevant werden können.
Wirtschaftliche Komponenten finden sich im Abrechnungsbetrug. Die strafrechtliche Verantwortung des Arztes endet eben nicht mit dem Behandlungsvorgang als solchem. Fehler oder Unregelmäßigkeiten in der Rechnungsstellung können zu strafrechtlichen Vorwürfen, aber auch zu Schadensersatzprozessen der Krankenkassen führen.
Als existenzbedrohende Folge droht der Widerruf der Approbation oder auch der Widerruf der kassenärztlichen Zulassung. Ggf. kann in Ausnahmefällen auch Honorar zurückerstattet werden müssen.
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